Seitenbereiche
Ihr Partner Auf Augenhöhe Wir helfen Ihnen transparent, menschlich und verständlich durch den Steuer-Dschungel!
Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschläge beim Kurzarbeitergeld - Lohnzuschläge, Sozialversicherung, Einkommensteuergesetz, Kurzarbeit

Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschläge beim Kurzarbeitergeld

https://www.gpp-mittelstand.de/service/steuernews/
Illustration

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts

Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Steuerliche Bewertung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.

Stand: 27. August 2020

Bild: alexmat46 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie haben Fragen an uns? Wir beantworten Ihre Fragen zu sämtlichen steuerlichen Themen » klassische Steuerberatung » Gründungsberatung » Lohnbuchhaltung » Digitalisierung der Buchhaltung. Kontaktieren Sie unsere Steuerberater in Bremen und vereinbaren Sie ein Erstgespräch!

GPP Mittelstand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.