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Neue Sorgfalts- und Meldepflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz - Sorgfaltspflicht, Meldepflicht, Gesellschaften

Neue Sorgfalts- und Meldepflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

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Vom Auffangregister zum Vollregister

Bislang war das Transparenzregister als bloßes „Auffangregister“ ausgestaltet, weshalb auf eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten verzichtet werden konnte, sofern alle erforderlichen Angaben bereits in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern (z. B. Handels- oder Partnerschaftsregister) erfasst waren. In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung sieht das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) nun aber eine Umstellung des innerstaatlichen Transparenzregisters von einem Auffangregister in ein Vollregister vor. Meldepflichtige Rechtsträger, also insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten künftig also ermitteln und aktiv an das Transparenzregister melden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Allgemeinen eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (juristische Personen, sonstige Gesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Trusts) letztlich steht. Ob diese Kontrolle unmittelbar oder mittelbar (d.h. über eine mehrstöckige Beteiligungsstruktur) ausgeübt wird, ist dabei unerheblich.

Was ist zu tun?

Aufgrund der Neuregelung müssen nunmehr alle meldepflichtigen Rechtsträger ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv an das Transparenzregister melden, und zwar unabhängig davon, ob Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auch in bestimmten anderen öffentlich einsehbaren Registern aufscheinen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Meldepflicht kann ein Bußgeld verhängt werden.

Übergangsfristen für bisher nicht meldepflichtige Rechtsträger

Für Rechtsträger, die bislang nicht zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet waren, sind abhängig von der jeweiligen Rechtsform bestimmte Übergangsfristen vorgesehen:

  • Aktiengesellschaften (AG), Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.3.2022 melden.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.6.2022 melden.
  • Rechtsträger aller anderen Rechtsformen, die bisher nicht meldepflichtig waren, müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten bis zum 31.12.2022 melden.

Gemeinnützige Vereine sind hingegen nicht betroffen.

Stand: 27. Juli 2021

Bild: greenbutterfly - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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